F-Gase Verordnung


Die Verordnung gilt über ortsfeste Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen sowie Brandschutzeinrichtungen hinaus nun auch für Kühlfahrzeuge und Anhänger.

Neue Intervalle bei den Dichtheitsprüfungen

Es zählen keine pauschalen Füllmengen mehr. Die Füllmengen der Anlagen werden in CO2-äquivalente Mengen umgerechnet, welche die Intervalle der Dichtheitsprüfung festlegen.

Erforderlicher Prüfintervall

 

alle 12 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 5t bis 50t

alle 6 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 50t bis 500t

alle 3 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 500t und größer

Neue Kennzeichnungspflicht

Die Kältemittelmenge muss gekennzeichnet werden, ausgedrückt in GWP und CO2-Äquivalent.

Berechnung des CO2-Äquivalent

GWP des Kältemittels x Füllmenge in kg = CO2-Äquivalent in Tonnen

 

Beispiel:

Eine Anlage mit R-134a und einer Füllmenge von 24 kg. GWP R-134a: 1430

 

24 x 1430 = 34 t

Service- und Instandhaltungsverbot von Kälteanlagen

Ab einer Menge von 40 Tonnen CO2-äquivalenter Kältemittel mit einem GWP > 2500.

Ab 01.01.2020 für ,,Frischware" und  ab 01.01.2030 für recycelte und aufgearbeitete FKW/HFKW. Ausgenommen sind Militärausrüstungen und Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter -50°C bestimmt sind.